Grundvoraussetzung für die Antragsstellung

  • Anträge bei der KfW für Eigentümer eines Einfamilienhauses, die dieses selbst bewohnen, können seit dem 27.02.2024 gestellt werden (ausgenommen sind Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen).
  • Voraussichtlich ab dem 03.05.2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie WEG in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
  • Ab dem 27.08.2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbst bewohnten und vermieteten Eigentumswohnungen in Wohneigentümergemeinschaften in Deutschland sind, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
  • Für weitere Antragstellergruppen wie Unternehmen und Kommunen wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.

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